Nichtraucherschutz

In allen Gebäuden im Bistum Hildesheim, die von kirchlichen oder caritativen juristischen Personen oder Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden sowie in allen Dienstfahrzeugen ist das Rauchen verboten. Dieses Rauchverbot gilt seit Januar 2008.

Bischof Norbert Trelle hat mit Wirkung zum 1. Januar 2008 das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens im Bistum Hildesheim erlassen. Darin wird ein generelles Rauchverbot für alle Gebäude im Bistum  erlassen, die von kirchlichen oder caritativen juristischen Personen oder Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden. 

Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf das Grundstück einer Einrichtung, sofern in deren Gebäude oder in Teilen des Gebäudes eine Einrichtung für Kinder oder Jugendliche betrieben wird; im Falle gemischt genutzter Grundstücke oder Gebäude können Ausnahmen für Teile des Grundstücks zugelassen werden.

Ausnahmen sind beispielsweise möglich für private Wohnräume oder Nebenräume, in denen keine dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Sie müssen klar als Raucherräume gekennzeichnet sein und dürfen nicht für Besucher zugänglich sein.

Das Gesetz im Vorlaut als pdf-Datei aus dem Kirchlichen Anzeiger 1/2008: 

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens im Bistum Hildesheim

 

 

Die Stabsabteilung Recht hat zu diesem Gesetz Hinweise und Antworten auf häufige Fragen zusammengestellt: 

Hinweise zum Nichtraucherschutzgesetz

 

 

Desweiteren gibt es ein Muster zur Ergänzung der Haus- und Benutzungsordnung für Pfarr- und Jugendheime: 
Ergänzungsparagraph zur Musterordnung

 

 

Kontakt: 
Stabsabteilung Recht im Bischöflichen Generalvikariat
Domhof 18-21, 31134 Hildesheim
Telefon 0 51 21 / 307 240
E-Mail recht@bistum-hildesheim.de
 

Die Stabsabteilung Recht bietet zudem zahlreiche Bestimmungen und Ordnungen, die das kirchliche Leben betreffen, zum Download an: 

Zu den Dokumenten und Texten der Stabsabteilung Recht